Geschäftsbedingungen der Fischer Elektromotoren GmbH für den Reparaturservice
Stand: Januar 2026
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S. des § 14 BGB.
1.2 Wir erbringen all unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der Basis dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden weisen wir hiermit zurück. Solche werden nur bei ausdrücklicher Anerkennung durch uns in Textform Vertragsbestandteil.
2. Angebot und Auftrag
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Diese Auftragsbestätigung kann auch durch Übersendung einer Rechnung erfolgen. Bestehen Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss der Auftragsbestätigung unverzüglich widersprochen werden. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.
2.3 Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen werden nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns Vertragsbestandteil.
2.4 Ein verbindlicher Auftrag kommt auch bei Bestellung/Einsendung/Übergabe einer zu reparierenden bzw. auszutauschenden Ware an uns zustande.
2.5 Wird von uns eine Reparatur der Ware als nicht möglich oder sinnvoll eingestuft, haben wir das Recht, die Reparatur oder den Austausch abzulehnen. Etwaige mit der Prüfung der Ware verbundenen Kosten sind uns zu erstatten.
2.6 Alle Angaben über unsere Waren und Leistungen, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig.
3. Be- und Verarbeitung sowie Montage eingesandter Teile
3.1 Zur Be- und Verarbeitung und Montage eingesandte Teile sind frei unserem Werk und soweit erforderlich in guter Verpackung unter Beifügung einer Kennzeichnung, Frachtbriefes und Lieferscheins zu übersenden.
3.2 Der Roh-/Werkstoff, Normteile, Halbzeuge bzw. die technische Beschaffenheit eingesandter Teile ist bekannt zu geben. Vorgearbeitete oder zur Montage bereitgestellte Teile sind maßhaltig und innerhalb der geforderten Toleranzen anzuliefern.
3.3 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, können wir die Kosten für Mehrarbeit sowie Ersatz für vorzeitig abgenutztes oder beschädigtes Werkzeug in Rechnung stellen oder vom Vertrag zurücktreten.
3.4 Abfallmaterial von den zur Be- oder Verarbeitung eingesandten Teilen wird unser Eigentum.
3.5 Motoren oder Teile, die mit Gefahrstoffen und/oder Fäkalien in Berührung stehen, sind nur Vorgereinigt anzuliefern und uns ist zwingend die Art des Gefahrstoffes/Verschmutzung bei Anlieferung mitzuteilen.
Im Extremfall behalten wir uns vor aus Sicherheits-/und Arbeitsschutzgründen nicht gereinigte Geräte als Gefahrgut zu kennzeichnen und kostenpflichtig an sie zurückzusenden.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Wertsicherung und MwSt. nicht ein.
4.2 Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und Rechnung des Kunden.
4.3 Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, wie folgt zu leisten:
- a) Ab Rechnungsdatum innerhalb 30 Tage netto.
- b) Bei erstmaliger Geschäftsverbindung und bei Reparaturen im Voraus oder bei Versandbereitschaft. Montagekosten sind nach Erhalt der Rechnung zahlbar. Teillieferungen werden sofort berechnet.
4.4 Wird vereinbart, dass ein Vertrag storniert wird, so ist der bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Aufwand und Materialverbrauch zu bezahlen.
4.5 Wünscht der Kunde eine Erfüllung der Leistung vor Ort (Serviceleistung), fallen zusätzliche Kosten an, die sich nach der Höhe unserer jeweils aktuellen Servicesätze bemisst.
4.6 Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung von offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.
4.7 Befunderhebungs -Zeiten werden, falls keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen, nach entstandenem Aufwand in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
- der ausgewiesene Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte,
- der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt,
- der Auftrag während der Durchführung nicht beauftragt oder zurückgezogen wurde oder
- ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist, ohne dass wir diesen Umstand zu vertreten haben.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen vor.
5.2 In der Rücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
5.3 Der Kunde darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
5.4 Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufes über den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verfügen. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschl. MwSt.) an uns ab. Dies gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufes der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
5.5 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
5.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl freizugeben, als deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
5.7 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
6.0 Lieferung / Rückversand Entsorgung
6.1 Lieferung
6.1.1 Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden.
6.1.2 Von uns angegebene Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich vereinbart wurden.
6.1.3 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
6.1.4 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und für uns nicht vorhersehbarer und nicht verschuldeter Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen und auch, wenn wir uns in Lieferverzug befinden, nicht zu vertreten.
6.1.5 Vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann der Kunde nur, wenn er uns zuvor eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.
6.1.6 Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden dem Kunden nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch Lagerung entstandenen Kosten, im Fall der Lagerung in unserem Werk mindestens 0,5 % des auf die eingelagerten Teile entfallenden Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auch außerhalb unseres Werkes zu lagern.
6.1.7 Gewährt der Kunde uns unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
6.2 Rückversand Entsorgung
Nicht reparable oder zur Reparatur nicht freigegebene Baugruppen/Motoren
Nicht reparable oder vom Kunden zur Reparatur nicht freigegebene Baugruppen können von uns kostenpflichtig entsorgt werden. Fordert der Kunde die Baugruppe zurück oder soll diese entsorgt werden, wird der entstandene Aufwand für die Befundung und etwaiger Verpackungs- und Versandkosten in Rechnung gestellt.
7. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile ab Werk auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung und Montage vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Unstimmigkeiten, die aus dem Versand herrühren, sind unverzüglich nach dem Empfang der Ware dem Lieferer schriftlich anzuzeigen. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
8. Sachmängel
8.1 Der Kunde ist verpflichtet, bei Entgegennahme oder Erhalt jede Lieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
8.2 Bei Vorliegen eines von uns zu vertretenden Mangels sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Wird die Nacherfüllung verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen.
8.3 Mängelansprüche des Kunden verjähren nach 12 Monaten ab Lieferung. Soweit durch diese Regelungen Verjährungsfristen verkürzt werden, gilt dies nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), gemäß § 438 Abs. 3 BGB (Arglist) und § 479 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt.
8.4 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, Einflüsse die nicht vom Lieferer zu verantworten sind oder Änderungen bzw. Reparaturversuche vorgenommen wurden, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.5 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von Fischer Elektromotoren GmbH gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Schadensersatz
9.1 Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Auch dann ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
9.2 Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.3 Bei Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die Haftungsbegrenzung zusätzlich nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Für Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln gilt im Übrigen eine Verjährungsfrist von 12 Monaten.
9.4 Soweit nicht in diesen Bedingungen oder in zwingenden gesetzlichen Vorschriften etwas anderes festgelegt ist, sind Ansprüche gegen Fischer Elektromotoren GmbH und dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Schäden irgendwelcher Art (auch aus §§ 823 ff. BGB) ausgeschlossen; dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns. Der Ausschluss umfasst insbesondere auch Ansprüche wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen sowie Folgeschäden wie Produktionsausfall und -einschränkung, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.
10. Haftung für Mängel bei Bearbeitung beigestellter Motoren und Teile
Wir haften bei Bearbeitung beigestellter Motoren/Teile nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffes ergeben. Werden beigestellte Motoren/Teile durch Materialfehler oder sonstige Mängel bei der Bearbeitung unbrauchbar, so sind uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen. Werden Werkstücke durch Umstände unbrauchbar, die wir zu vertreten haben, so übernehmen wir die Bearbeitung gleichartiger Ersatzstücke sofern dies möglich ist.
11. Abrufaufträge/Rahmenverträge
Sofern nichts anders vereinbart, ist bei einem Abrufauftrag für beide Teile eine Frist von 12 Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung verbindlich. Ist die beauftragte Stückzahl bis zum Ablauf der 12 Monate nicht beauftragt oder abgenommen, gewähren wir unter Vorankündigung eine Nachfrist von vier Wochen. Sofern keine anderweitige Vereinbarung zustande kommt, ist der Kunde nach Ablauf der Nachfrist zur Abnahme und Zahlung der nicht beauftragten/abgerufenen Teile verpflichtet. Wir sind auch berechtigt, nach Ablauf der Nachfrist die tatsächlich abgenommene Stückzahl nach unserer allgemeinen Preisstaffel abzurechnen.
12. Eigentums- und Urheberrecht
Sämtliche Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Kostenvoranschläge, Muster und dergleichen bleiben unser Eigentum und müssen auf Verlangen zurückgegeben werden. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht, gleich aus welchen Gründen, nicht. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen (Zeichnungen/Auslegungen/Schaltpläne etc.. ) unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
13.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile ausschließlich der Sitz unseres Unternehmens.
13.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide Teile das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht. Wir können nach unserer Wahl Klage auch am Sitz des Kunden erheben.
13.3 Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Internationales Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
13.4 Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.
